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StartWEG-Verwaltung Potsdam

Leistung

WEG-Verwaltung in Potsdam

Verwaltung von Eigentümergemeinschaften mit klaren Zuständigkeiten, nachvollziehbarer Buchhaltung und geordneter Vorbereitung der Beschlüsse.

Eine Eigentümergemeinschaft entscheidet gemeinschaftlich, arbeitet aber nur dann zügig, wenn die Verwaltung die Entscheidungen sauber vorbereitet. Dazu gehören eine eindeutige Tagesordnung, belastbare Zahlen, eingeholte Angebote und eine Dokumentation, die auch Jahre später nachvollziehbar ist.

Leistungsbereiche in der WEG-Verwaltung

Der konkrete Umfang wird im Verwaltervertrag und in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Typischerweise gehören dazu:

  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung,
  • Umsetzung wirksamer Eigentümerbeschlüsse,
  • Führung der Beschlusssammlung und der Gemeinschaftsunterlagen,
  • Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht,
  • Verwaltung der gemeinschaftlichen Zahlungsvorgänge und des Hausgelds,
  • Forderungsmanagement im vereinbarten Umfang,
  • Betreuung von Dienstleistungs-, Wartungs- und Versicherungsverträgen,
  • Koordinierung laufender Instandhaltungsmaßnahmen,
  • Schadens- und Versicherungsmanagement im vereinbarten Umfang,
  • Korrespondenz mit Eigentümern, Dienstleistern und Behörden.

Was die Verwaltung selbst entscheiden darf

Nicht jeder Vorgang muss in die Eigentümerversammlung. § 27 WEG erlaubt und verpflichtet den Verwalter zu Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, sowie zu Maßnahmen, die zur Fristwahrung oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Eigentümer können diese Rechte und Pflichten durch Beschluss erweitern oder einschränken.

Davon zu unterscheiden ist die Vertretung nach außen. Weitere Einzelheiten finden Sie im Beitrag Was darf eine Hausverwaltung?

Wechsel der WEG-Verwaltung

Viele Gemeinschaften sprechen uns an, weil ein Wechsel ansteht. Entscheidend ist dabei die Trennung von Amt und Vertrag:

VorgangGegenstandZuständigkeit
BestellungWer ist Verwalter der Gemeinschaft? Beschluss der Wohnungseigentümer
AbberufungBeendigung des Amtes Beschluss, nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit möglich
VerwaltervertragLeistungen, Vergütung, Laufzeit Vertretung nach § 9b Abs. 2 WEG
ÜbergabeUnterlagen, Daten, Konten, offene Vorgänge organisatorisch zwischen alter und neuer Verwaltung

Verwalterwechsel Schritt für Schritt

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Für ein belastbares Angebot benötigen wir in der Regel Angaben zu Objektgröße und Einheitenzahl, zum Zustand und Sanierungsbedarf, zu laufenden Streit- oder Versicherungsfällen sowie zur bestehenden Bestellung und Vertragslage.

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Häufige Fragen zur WEG-Verwaltung

Kann eine WEG den Verwalter jederzeit abberufen?

Nach § 26 Abs. 3 WEG kann ein Verwalter jederzeit abberufen werden. Der zugehörige Verwaltervertrag muss hiervon getrennt betrachtet werden und endet nach dem Gesetz spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Wie lange darf eine WEG-Verwaltung bestellt werden?

Grundsätzlich ist eine Bestellung für höchstens fünf Jahre möglich. Bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum liegt die gesetzliche Höchstdauer bei drei Jahren.

Wie früh muss zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?

§ 24 Abs. 4 WEG bestimmt, dass die Einberufungsfrist grundsätzlich mindestens drei Wochen betragen soll, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

Wer unterschreibt den Vertrag mit der neuen Hausverwaltung?

Gegenüber dem Verwalter wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten. Die konkrete Vertragsvollmacht sollte im Beschluss eindeutig geregelt werden.

Muss das Protokoll der Eigentümerversammlung unterschrieben werden?

Ja. Die Niederschrift ist nach § 24 Abs. 6 WEG vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer sowie, sofern ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, zusätzlich von dessen Vorsitzenden oder Vertreter zu unterschreiben.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Der Stand der genannten Vorschriften ist vor einer Entscheidung zu prüfen. Bei streitigen oder haftungsrelevanten Fragen empfehlen wir die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Wohnungseigentumsrecht.

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Wir prüfen mit Ihrer Gemeinschaft die Ausgangslage und benennen, welche Angaben für ein belastbares Angebot erforderlich sind.

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