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Ratgeber WEG-Recht

Zertifizierter Verwalter: Was die Bezeichnung bedeutet

Gewerbeerlaubnis, Zertifizierung und Weiterbildung sind drei verschiedene Nachweise. Für die Auswahl einer Verwaltung lohnt es, sie auseinanderzuhalten.

Drei Nachweise, die oft verwechselt werden

NachweisGrundlageBedeutung
Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter§ 34c GewO Gewerberechtliche Voraussetzung für die Tätigkeit. Geprüft werden unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Zertifizierter Verwalter§ 26a WEG, ZertVerwV Nachweis rechtlicher, kaufmännischer und technischer Kenntnisse, grundsätzlich über eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer. Die Verordnung regelt zusätzlich Gleichstellungen für bestimmte Qualifikationen.
WeiterbildungGewerberecht Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren für erlaubnispflichtige Wohnimmobilienverwalter.

Die Erlaubnis ist die Zugangsvoraussetzung, die Zertifizierung eine zusätzliche Qualifikation. Eine Verwaltung ohne Zertifizierung ist deshalb nicht automatisch unzulässig tätig, umgekehrt ersetzt die Zertifizierung nicht die Erlaubnis.

Was Eigentümer verlangen können

Wohnungseigentümer können im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Für bestimmte kleine Gemeinschaften, die von einem Wohnungseigentümer verwaltet werden, sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.

Worauf es in der Praxis zusätzlich ankommt

Ein Zertifikat sagt etwas über geprüftes Wissen aus, nicht über die Qualität der täglichen Arbeit. Bei der Auswahl einer Verwaltung lohnt daher der Blick auf:

  • nachvollziehbare Zuständigkeiten und benannte Ansprechpartner,
  • transparente Vergütung mit klarer Abgrenzung von Zusatzleistungen,
  • saubere Dokumentation von Beschlüssen, Verträgen und Maßnahmen,
  • definierte Kommunikations- und Eskalationswege,
  • technisches Verständnis und strukturierte Dienstleistersteuerung,
  • nachvollziehbare Finanzprozesse bei Abrechnung, Wirtschaftsplan und Rücklagen,
  • geordnete Übergabeprozesse zu Beginn und am Ende der Verwaltung.

Nachweise anfordern

Fragen Sie im Auswahlverfahren konkret nach den vorliegenden Nachweisen und lassen Sie sich diese vorlegen. Das ist der zuverlässigste Weg, Angaben zu prüfen, und in der Vorbereitung eines Beschlusses ohnehin sinnvoll.

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Häufige Fragen

Ist der zertifizierte Verwalter dasselbe wie die Erlaubnis nach § 34c GewO?

Nein. Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist die gewerberechtliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter. Der zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG ist eine zusätzliche Qualifikation, die auf einem Nachweis rechtlicher, kaufmännischer und technischer Kenntnisse beruht.

Können Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen?

Wohnungseigentümer können im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Das WEG enthält eine Ausnahme für bestimmte kleine Gemeinschaften, die von einem Wohnungseigentümer verwaltet werden.

Gilt die Zertifizierung auch für juristische Personen?

Bei einer Gesellschaft kommt es darauf an, dass die maßgeblich tätigen Personen die Anforderungen erfüllen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 26a WEG und der Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung.

Gibt es eine Weiterbildungspflicht?

Für erlaubnispflichtige Wohnimmobilienverwalter besteht eine gewerberechtliche Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Nachweise können auf Verlangen vorzulegen sein.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Der Stand der genannten Vorschriften ist vor einer Entscheidung zu prüfen. Bei streitigen oder haftungsrelevanten Fragen empfehlen wir die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Wohnungseigentumsrecht.

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